§1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „Dithmarscher Musikschule e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Meldorf.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene musikalisch zu bilden und das Musizieren zu fördern.
(3) Der Verein arbeitet, soweit es sein Zweck und seine Zielsetzung erfordert, mit den Schulen sowie mit öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftli- chen Organisationen, Vereinigungen, Körperschaften und Stellen zusammen. Parteipolitische, weltanschauliche und konfessionelle Zielsetzungen liegen dem Verein fern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Rückerstattungen stehen ihnen bei Austritt oder bei Auflösung des Vereins nicht zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittserklärung und Aufnahme in den Verein erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch schriftliche Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung ist für natürliche Personen nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Mitglieder, die juristische Personen sind, ist die Kündigung nur zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden Kalenderjahres zulässig, jedoch frühestens zum 31.12.2011; sie ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Die Mitgliedschaft endet schließlich durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Vorstand kann ein Mitglied mit Stimmenmehrheit ausschließen, wenn es trotz Abmahnungen wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein
a) durch eigene Einnahmen
c) durch Mitgliedsbeiträge
d) durch Geld- und Sachspenden
§6 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Haushaltsplan / Jahresrechnung
(1) Der Vorstand hat für das folgende Geschäftsjahr, spätestens bis zum 15. Dezember eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan einschließlich Stellenplan der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Aus dem Haushaltsplan müssen alle nach den Grundsätzen der Wahrheit und Klarheit ermittelten Einnahmen und Ausgaben (einschl. aller Umlagen, Finanzierungen usw.) ersichtlich sein. Die geplanten Ausgaben müssen durch die erwarteten Einnahmen gedeckt sein; Umlageerhöhungen, soweit sie die üblichen Personalkostensteigerungen (Haushaltsempfehlung des Innenministeriums) überschreiten, sind mit den Mitgliedern, die an der Umlageerhebung teilnehmen, im Vorwege abzustimmen. Bei der Umsetzung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist durch die Geschäftsführung bis zum 01.05. des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen und nach einer Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Dithmarschen oder der Stadt Heide der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§8 Finanzierung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt zur Deckung des Finanzbedarfes des Vereins Dithmarscher Musikschule e.V. eine Beitragsordnung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Belange des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes,
b) dieBeschlussfassungüberdieSatzungundüberSatzungsänderungen,
c) die Entscheidung über den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan,
d) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
f) die Auflösung des Vereins.
(3) Der Mitgliederversammlung ist jährlich über die Arbeit des Vorstandes und des Vereins sowie die Verwendung der Mittel vom Vorstand Bericht zu erstatten und eine Jahresrechnung vorzulegen. Der Vorstand, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung gem. § 14 Abs. 1 sind der Mitgliederversammlung zur Auskunft über ihre Tätigkeit verpflichtet
(4) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen; die Einberufung ist auch mittels E-Mail zulässig. Die Tagesordnung kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen geändert werden. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung dann einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder oder ein kommunales Mitglied die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder oder von mindestens einem kommunalen Mitglied vor der Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Stimmenanteile nach § 11 mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Das gilt auch für Wahlen.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Gesamtzahl der gem. § 11 im Verein vertretenen Stimmen. Bei der Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der Gesamtzahl der gem. § 11 im Verein vertretenen Stimmen.
(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.