Begabtenförderung

Als Musikschule sind wir der Meinung, dass Geldfragen in Sachen musikalischer Bildung unangebracht sind. Unsere Begabtenförderung hat es sich daher zum Ziel gemacht, besonders talentierten Schüler*innen eine nachhaltige musikalische Ausbildung ungeachtet der jeweiligen finanziellen Lage zu ermöglichen.

Unsere Begabtenförderung wird vom Förderungsverein getragen.

 

Richtlinien

§1 Ziele der Förderung

1. Mit dieser Maßnahme soll die musikalische Ausbildung besonders begabter Schülerinnen und Schüler finanziell unterstützt werden, um ihnen eine ihrer Begabung gemäße Ausbildung zu ermöglichen.

Diese erfordert in der Regel einen erweiterten Unterricht.

2. Nur die frühzeitige Erkennung und Förderung von Begabten kann bei entsprechendem Leistungswillen deren künstlerisches Niveau auf eine herausragende Höhe bringen.

3. Das Ansehen der Lehrkräfte und der Musikschule hängt von der erreichten Leistung ihrer Schüler und Schülerinnen ab.

Eine individuelle Förderung von besonders Begabten ist deshalb im Interesse der gesamten Musikschule.

 

§ 2 Qualifikationskriterien

1. Nur künstlerisch-pädagogische Aspekte werden als Kriterien berücksichtigt.

2. Gefördert werden Instrumentalschüler/innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich), die

a) ihr Können vom Qualifikationsausschuss prüfen lassen und eine positive Beurteilung bekommen,

b) mindestens 60 Min. pro Woche Instrumentalunterricht in dem zu fördernden Fach nehmen,

c) regelmäßig an den Schülervorspielen und Konzerten der DMS teilnehmen,

d) bereit sind, am Wettbewerb „Jugend musiziert“ teilzunehmen.

3. Ein Antrag auf die Förderung kann nur vom zuständigen Fachlehrer gestellt werden und muss eine ausführliche Begründung beinhalten.

 

§ 3 Qualifikationsausschuss

1. Der Ausschuss beschließt unter Auschluss des Rechtsweges über die Aufnahme der Förderung.

2. Dem Ausschuss gehören der Musikschulleiter als Vorsitzender, ein Vertreter des Fördervereines, der zuständige Fachlehrer sowie vom Musikschulleiter eingeladene Musiklehrer an.

3. Der Ausschuss wird nach Bedarf vom Musikschulleiter eingeladen.

4. Die Mitglieder des Qualifikationsausschusses sind hinsichtlich der Einzelheiten des Prüfungsablaufs zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 4 Förderung

1. Die Förderung beträgt

€ 45 bei 60 Min. Unterricht / Woche
€ 55 bei 90 Min. Unterricht / Woche

pro Schüler / Kalendermonat.

2. Die Förderung wird für ein Jahr gewährt. Eine Verlängerung ist möglich.

3. Läßt die Leistungsbereitschaft eines Schülers innerhalb des festgesetzten Förderungszeitraumes so stark nach, dass eine weitere Unterstützung nicht mehr angemessen erscheint, ist der zuständige Fachlehrer verpflichtet, den Qualifikationsausschuss davon in Kenntnis zu setzen; von diesem kann dann eine Aussetzung der Förderung beschlossen werden.

4. Nimmt der Schüler länger als einen Monat nicht am Unterricht teil – sei es bei Beurlaubungen oder im Krankheitsfall, so wird für diesen Zeitraum die Förderung ausgesetzt.

5. Der Förderverein bestimmt jedes Jahr im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die maximale Zahl der geförderten Schüler/innen.